§ 73 HeilBG - Beistand
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Das Kammermitglied kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen. Der Beistand hat eine schriftliche Vollmacht zu den Akten zu geben.