§ 64 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 4 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 2 – Gerichtsverfassung
§ 64 HeilBG – Ablehnungsrecht
Die Berufung zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter kann nur ablehnen, wer
- 1.
das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
- 3.
durch andere ehrenamtliche Tätigkeit derart in Anspruch genommen ist, dass die Übernahme des Amts nicht zugemutet werden kann,
- 4.
bereits zehn Jahre Richterin oder Richter eines Berufsgerichts war oder
- 5.
Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags, eines Landtags, der Bundesregierung oder einer Landesregierung ist.