Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 64 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 2 – Gerichtsverfassung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 HeilBG – Ablehnungsrecht

Die Berufung zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter kann nur ablehnen, wer

  1. 1.

    das 65. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

  3. 3.

    durch andere ehrenamtliche Tätigkeit derart in Anspruch genommen ist, dass die Übernahme des Amts nicht zugemutet werden kann,

  4. 4.

    bereits zehn Jahre Richterin oder Richter eines Berufsgerichts war oder

  5. 5.

    Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags, eines Landtags, der Bundesregierung oder einer Landesregierung ist.