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§ 24 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Berufsausübung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 HeilBG – Weiterer Inhalt der Berufsordnung

(1) Die Berufsordnung hat im Rahmen des § 21 Abs. 1 weitere Bestimmungen über Berufspflichten zu enthalten, insbesondere, soweit dies für den jeweiligen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

  1. 1.

    der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften sowie der verbindlichen fachlichen Standards zur Sicherung der Qualität der Berufsausübung,

  2. 2.

    der datenschutzgerechten Aufbewahrung der in Ausübung des Berufs gefertigten automatisierten und nicht automatisierten Aufzeichnungen und Dokumentationen, der Sicherstellung der Auskunftsrechte der Betroffenen und der Zulässigkeit der externen Datenpflege, Datenverwaltung und Datenverarbeitung,

  3. 3.

    der Einführung und Verwendung von digitalen Signaturen, Verschlüsselungsverfahren und maschinell lesbaren Patientenakten einschließlich des Datenschutzes,

  4. 4.

    der Ausstellung von Gutachten, Zeugnissen und sonstigen fachlichen Dokumenten,

  5. 5.

    der Praxis- oder Apothekenankündigung sowie der Apothekennamen,

  6. 6.

    der Einrichtung der Praxis oder Apotheke und ihrer Barrierefreiheit,

  7. 7.

    der Öffnungszeiten der Apotheken,

  8. 8.

    der Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen,

  9. 9.

    der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit,

  10. 10.

    der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,

  11. 11.

    der nach den Besonderheiten des jeweiligen Berufs bestehenden Möglichkeiten und erforderlichen Einschränkungen der Werbung,

  12. 12.

    der Verordnung und Empfehlung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln,

  13. 13.

    des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe,

  14. 14.

    der Beschäftigung von Vertretungs- und Assistenzkräften und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und

  15. 15.

    der Ausbildung von Assistenzkräften.

(2) Die Berufsordnung kann vorsehen, dass die Weiterbildungsbezeichnungen mit einem Hinweis auf die Kammer, die die Anerkennung erteilt hat, zu führen sind; die Berufsordnung kann Bestimmungen über das Führen und die Herkunft sonstiger Weiterbildungsbezeichnungen treffen.