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§ 1b HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Kammerwesen → Abschnitt 1 – Organisation und Haushalt

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 1b HeilBG – Melde- und Auskunftsplicht, Verarbeitung von Daten, Verwaltungszusammenarbeit mit anderen Behörden

(1) Die Kammermitglieder haben der für ihren Beruf bestehenden Kammer die Aufnahme, Beendigung und Verlegung ihrer beruflichen Tätigkeit innerhalb eines Monats mitzuteilen; in der Mitteilung über die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sind

  1. 1.

    Vor- und Familiennamen,

  2. 2.

    frühere Namen,

  3. 3.

    das Geburtsdatum und

  4. 4.

    die derzeitige Anschrift

anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Die Kammern sind, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz es erfordert, berechtigt, die in Satz 1 genannten Daten bei Einrichtungen, in denen die in Satz 1 genannten Personen tätig sind, zu erheben. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden; die Kammern unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Das Nähere regeln die Kammern in ihrer Meldeordnung. Jede Kammer führt ein Verzeichnis ihrer Kammermitglieder und darf die hierzu erhobenen personenbezogenen Daten zur Berufsausübung und Weiterbildung verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Das Nähere regelt eine Satzung, in der insbesondere Bestimmungen zum Umfang der bei der Meldung anzugebenden Daten, den vorzulegenden Unterlagen und der Dauer der Datenspeicherung zu treffen sind. Für die Kammern gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung. Die personenbezogenen Daten dürfen an andere Kammern im Sinne dieses Gesetzes, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Versorgungseinrichtungen und die Aufsichtsbehörden übermittelt werden, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieser Stellen erforderlich ist.

(2) Die Kammern sind verpflichtet, die Namen und Anschriften sowie die Weiterbildungsbezeichnungen der in

  1. 1.

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 genannten Berufsangehörigen dem Gesundheitsamt,

  2. 2.

    § 1 Abs. 1 Nr. 11 genannten Berufsangehörigen dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und

  3. 3.

    § 1 Abs. 1 Nr. 12 genannten Berufsangehörigen an die Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt,

auf Anforderung unverzüglich zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt an die für den Ort der Berufsausübung zuständige Behörde.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammer unverzüglich über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen ihrer Mitglieder.

(4) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen sie über die genannten Daten hinaus Daten über Beitrags- und Gebührenzahlungen und über Ämter und Tätigkeiten für die Kammer und ihre Organe sowie für das Berufsgericht verarbeiten. Für die Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten gilt § 3 LDSG.

(5) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung sind die Kammern nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Sie nutzen hierfür das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). Die Kammern haben Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG auswirken, in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Datei) zu aktualisieren. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert. Die Kammern sind zur Wahrnehmung dieser Aufgaben berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar gilt. Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikels 9 der Datenschutz-Grundverordnung und § 19 LDSG zu beachten.

(6) Die Kammern nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz auch die Aufgabe der zuständigen Behörde zur Bearbeitung von ausgehenden und eingehenden Warnungen nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG wahr. Sie unterrichten die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über Berufsangehörige, deren Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen wurde. Die Unterrichtung erfolgt mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung nach den Vorgaben des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Gleichzeitig ist die oder der betroffene Berufsangehörige schriftlich hierüber zu unterrichten. Rechtsbehelfe gegen die Warnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Legt die oder der betroffene Berufsangehörige gegen die Warnung einen Rechtsbehelf ein, so ist dies ebenfalls über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI mitzuteilen. Die Warnung ist spätestens drei Tage, nachdem die getroffene Maßnahme keine Gültigkeit mehr hat, aus dem Binnenmarkt-Informationssystem IMI zu löschen. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend in den Fällen, in denen gerichtlich festgestellt wird, dass die Anerkennung unter Vorlage gefälschter Qualifikationsnachweise beantragt wurde.

(7) Die Kammern können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für die Erbringung der Dienstleistung Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und das Vorliegen berufsbezogener Sanktionen anfordern. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung ist die Kammer berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen. Sie unterrichtet die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats. Auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Mitgliedstaat hat die Kammer die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen, zu übermitteln.