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§ 100 HeilBG - Kostenfestsetzung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Berufsgerichts setzt auf Antrag die Höhe der zu erstattenden notwendigen Auslagen durch Beschluss fest.

(2) Gegen einen Festsetzungsbeschluss nach Absatz 1 kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung Erinnerung eingelegt werden. Über die Erinnerung entscheidet die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts; gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.

(3) Für die Kostenfestsetzung und die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses nach Absatz 1 gelten im Übrigen die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.