§ 89 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
VI. Abschnitt – Berufsvergehen → 2. Unterabschnitt – Berufsgerichtsbarkeit
§ 89 HeilBerG – Rechtliches Gehör
Nach Schluss der Beweisaufnahme werden Antragstellerin und Antragsteller, Kammer und Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde gehört, die erschienen sind. Sodann werden die Beschuldigten und ihre Beistände gehört.