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§ 68 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

VIII. Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 HeilBerG

(1) Die richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden von der Aufsichtsbehörde aus der Zahl der auf Lebenszeit gewählten und ernannten Mitglieder der bremischen Gerichte im Einvernehmen mit den Senatoren, zu deren Geschäftsbereich die betreffenden Gerichte gehören, und nach Anhörung der Kammern auf die Dauer von vier Jahren bestellt.

(2) Die ehrenamtlichen Richter der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden von der Aufsichtsbehörde aus den Vorschlagslisten der Kammern auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Sie müssen Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein.

(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Zu ehrenamtlichen Richtern dürfen nicht bestellt werden:

  1. a)
    Bedienstete der Aufsichtsbehörde,
  2. b)
    Mitglieder der Organe der Kammern gemäß § 12 Abs. 1 und 2 Buchstabe b dieses Gesetzes und der Organe der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach § 79 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. c)
    Mitglieder des Vorstandes der Bezirksstellen und Kammern,
  4. d)
    Mitglieder der bei den Kammern gemäß § 61 gebildeten Schlichtungsausschüsse,
  5. e)
    Bedienstete der Kammern, der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und ihrer Einrichtungen,
  6. f)
    Personen, die ein Amt als ehrenamtliche Richter gemäß § 69 Abs. 2 nicht ausüben könnten,
  7. g)
    Personen, die wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind, und solche, die die Wählbarkeit zum Vorstand einer Kammer verloren haben, während der Dauer des Verlustes.

(5) Ein Kammerangehöriger kann die Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Richters nur ablehnen, wenn er

  1. a)
    das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  2. b)
    durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß zu führen,
  3. c)
    durch andere ehrenamtliche Tätigkeit so in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann.

Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts oder des Gerichtshofes für die Heilberufe nach Anhörung der betreffenden Kammer.