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§ 34b HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Berufsausübung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 34b HeilBerG – Zwangsgeld

(1) Gegen Kammerangehörige, die ihrer Auskunftspflicht nach § 5 Absatz 1 nicht nachkommen, gegen die Berufsordnung verstoßen oder den sonstigen Pflichten des Satzungsrechts der Kammer zuwiderhandeln, kann der Kammervorstand, auch mehrfach, ein Zwangsgeld bis zu 2 000 Euro festsetzen.

(2) Das Zwangsgeld muss vor seiner Festsetzung schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der verpflichteten Person billigerweise zugemutet werden kann, der Verpflichtung nachzukommen. Die Androhung ist zuzustellen.

(3) Für die Überprüfung von Zwangsgeldfestsetzungen ist das Verwaltungsgericht zuständig.