Gesetze

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§ 19 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Organe der Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 HeilBerG – Fraktionen

(1) Vereinigungen von mindestens zehn Prozent der Mitglieder der Kammerversammlung können Fraktionen bilden.

(2) Die Bildung von Fraktionen, ihre Bezeichnungen, die Namen der Vorsitzenden und Stellvertretung sowie der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.