§ 19 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 3 – Organe der Kammern
§ 19 HeilBerG – Fraktionen
(1) Vereinigungen von mindestens zehn Prozent der Mitglieder der Kammerversammlung können Fraktionen bilden.
(2) Die Bildung von Fraktionen, ihre Bezeichnungen, die Namen der Vorsitzenden und Stellvertretung sowie der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.