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§ 14 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Organe der Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 HeilBerG – Wahlvorschläge

(1) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die bei den Wahlen zur Landesärztekammer von mindestens 20, zur Landesapothekerkammer von mindestens zehn, zur Landestierärztekammer von mindestens zehn und zur Landeszahnärztekammer von mindestens 15 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterschrieben sein müssen. Frauen sollen bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die Kammer hat auf Anforderung der jeweiligen Vertrauensperson für den Wahlvorschlag ein Verzeichnis der Kammerangehörigen auszuhändigen, das Name, Vorname und private Anschrift enthält.