§ 101 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 7 – Berufsgerichtsbarkeit → Unterabschnitt 4 – Berufung, Beschwerde, Wiederaufnahme, Kostenregelung, Vollstreckung und Aufhebung
§ 101 HeilBerG – Aufhebung des Urteils, eigene Entscheidung in der Sache
Soweit das Landesberufsgericht für Heilberufe die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichtes für Heilberufe auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht nach § 102 verfährt.