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§ 38 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 HeilBerG M-V – Ermächtigung zur Weiterbildung, Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung in den Fachgebieten und Teilfachgebieten wird unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter Kammermitglieder (Weiterbildende) in den hierfür vorgesehenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Weiterbildungsstätten sind in der Regel Einrichtungen der medizinischen, pharmazeutischen oder veterinärmedizinischen Versorgung. Als Weiterbildungsstätten kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1.

    Einrichtungen der Hochschulen und des öffentlichen Gesundheitsdienstes,

  2. 2.

    Fachkrankenhäuser, Allgemeinkrankenhäuser und ihre Untergliederungen,

  3. 3.

    Praxen und Apotheken niedergelassener Mitglieder.

Die Zulassung dieser Einrichtungen als Weiterbildungsstätte erfolgt durch die Kammer. Keiner Zulassung bedürfen die Einrichtungen der Hochschulmedizin an den Standorten Greifswald und Rostock sowie deren jeweilige organisatorische Grundeinheiten oder weitere dort zugelassenen Einrichtungen der medizinischen oder veterinärmedizinischen Versorgung. Die Einrichtungen der Hochschulen haben die Vorgaben der Weiterbildungsordnung insbesondere zur Notwendigkeit der Rotation in den einzelnen Weiterbildungsabschnitten umzusetzen.

(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet ist und an einer Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann nur für das Fachgebiet oder Teilfachgebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt; sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden. Die jeweilige Kammer ist berechtigt, zur Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung des Kammermitgliedes, dem die Befugnis erteilt werden soll, unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorschriften, auch Einsicht in die bei ihm geführten Patientenakten zu nehmen. Die Kammer kann anstelle der Bezeichnung "Ermächtigung" die Bezeichnung "Weiterbildungsbefugnis" verwenden. Keiner Ermächtigung bedürfen die an den in Absatz 1 Satz 5 aufgeführten Einrichtungen tätigen hauptberuflichen Professoren und Professorinnen für das jeweilige Fachgebiet oder Teilfachgebiet. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf finden entsprechende Anwendung. Über diese entscheidet die Kammer.

(3) Das ermächtigte Kammermitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung (§ 42) durchzuführen und über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen. Zwischenzeugnisse sind möglich.

(4) Über die Ermächtigung zur Weiterbildung, die Zulassung einer Weiterbildungsstätte, die Rücknahme und den Widerruf entscheidet die Kammer. Ermächtigung und Zulassung sind zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn ihre rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder nachträglich weggefallen sind. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Kammermitgliedes in der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung. Die Ermächtigung zur Weiterbildung und die Zulassung als Weiterbildungsstätte können befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. Im Übrigen gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften.

(5) Die Kammer führt ein Verzeichnis der Weiterbildenden, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie ermächtigt sind, sowie ein Verzeichnis der Weiterbildungsstätten. Die Verzeichnisse sind bekannt zu machen.