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§ 35 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 HeilBerG M-V – Bestimmung der Bezeichnungen

(1) Die Bezeichnungen nach § 34 bestimmen die Kammern für ihre Kammermitglieder, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung oder eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Kammermitglieder erforderlich ist. Dabei ist im Satzungsrecht das Recht der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 10 bis 15 und 21 Abs. 1 sowie die Artikel 23 bis 30, 35, 37 bis 39, 44, 45 und 50 bis 53 der Richtlinie 2005/36/EG, zu beachten.

(2) Die Bestimmung der Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Gemeinschaften der Aufhebung nicht entgegensteht.

(3) Fachgebietsbezeichnung ist für Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen". Fachgebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen".