§ 24 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt I – Die Kammern
§ 24 HeilBerG M-V – Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, höchstens zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht gleichzeitig Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sein. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.