Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 3 HEEG – Enteignungszweck
Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um
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die nach anderen Gesetzen zulässigen Enteignungen durchzuführen,
- 2.
andere Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, insbesondere
- a)
Einrichtungen für den Sport, das Gesundheitswesen und andere soziale Zwecke,
- b)
Einrichtungen für Schulen, Hochschulen und andere Zwecke von Kultur, Wissenschaft und Forschung,
- c)
Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofswesens,
- d)
Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und des Justizvollzugs einschließlich des Maßregelvollzugs,
- e)
Einrichtungen für die Entsorgung oder die Versorgung, hierunter fällt zum Beispiel die öffentliche Versorgung mit Wasser und Fernwärme,
- f)
Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienen,
- g)
Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produktion in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften,
- 3.
durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
- 4.
Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)