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§ 75 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 7 – Tilgung, Änderung nach Rechtskraft

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 75 HBKG – Tilgung

(1) Informationen über ein berufsgerichtliches Verfahren sind zehn Jahre nach Rechtskraft der berufsgerichtlichen Entscheidung aufzubewahren und anschließend zu löschen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Feststellungen bei weiteren berufsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

(2) Die Fristen nach Absatz 1 enden nicht, solange

  1. 1.
    ein Strafverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt oder
  2. 2.
    eine andere berufsgerichtliche Entscheidung noch nicht getilgt worden ist.

(3) Nach Ablauf der Fristen gilt das Kammermitglied als von einem berufsgerichtlichen Verfahren nicht betroffen.

(4) Informationen über den Verdacht eines Berufsvergehens, die nicht zur Erhebung der berufsgerichtlichen Klage geführt haben, sind nach fünf Jahren zu löschen.

(5) § 6 des Landesarchivgesetzes vom 11. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), bleibt unberührt.