Gesetze

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§ 66a HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 4 – Verfahren im ersten Rechtszug

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 66a HBKG – Elektronischer Rechtsverkehr; elektronische Aktenführung

Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung sowie Rechtsverordnungen aufgrund von § 55a Absatz 2 und § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund von § 55b Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist das für Justiz zuständige Ministerium ermächtigt.