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§ 46 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 4 – Tierärztliche Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 46 HBKG – Tierärztliche Weiterbildung

(1) Die tierärztliche Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder beruflichen Bereichen umfasst die Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie dient dem Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten, Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft. Krankheiten und Leiden der Tiere sollen im Sinne des Tierschutzes verhindert, die Diagnostik und die Therapie verbessert werden.

(2) Weiterbildungsabschnitte, die weniger als sechs Monate betragen, werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Tierärztekammer kann von Satz 1 in der Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen treffen oder in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.