Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12a HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 2 – Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 12a HBKG – Ehrenamtlichkeit

Die Mitglieder der Organe der Kammern und der Organe ihrer Versorgungseinrichtungen, ihrer Ausschüsse und Kommissionen sowie beauftragte Kammermitglieder sind ehrenamtlich tätig, soweit sie nicht im Einzelfall eine Vergütung erhalten. Satz 1 gilt für die jeweiligen Stellvertretungen entsprechend.