§ 12a HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 1 – Kammern → Abschnitt 2 – Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern
§ 12a HBKG – Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder der Organe der Kammern und der Organe ihrer Versorgungseinrichtungen, ihrer Ausschüsse und Kommissionen sowie beauftragte Kammermitglieder sind ehrenamtlich tätig, soweit sie nicht im Einzelfall eine Vergütung erhalten. Satz 1 gilt für die jeweiligen Stellvertretungen entsprechend.