§ 57 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen
Sechster Abschnitt → Erster Titel – Ergänzende Bestimmungen
§ 57 HBKG – Übungen
1Übungen und Ausbildungsveranstaltungen sowie sonstige Dienstveranstaltungen für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz sind mit Rücksicht auf bestehende Arbeits- und Dienstverhältnisse der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sowie der Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz möglichst in die arbeitsfreie Zeit zu legen. 2Soweit es zur Erreichung des Übungszieles erforderlich ist, können Übungen auch an gesetzlichen Feiertagen stattfinden.