Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 HausO LT
Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HausO LT
Gliederungs-Nr.: 1101.20
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 HausO LT – Besuchergruppen

(1) Zutritt zum Hauptgebäude des Landtages haben angemeldete Besuchergruppen des Landtages oder seiner Mitglieder in Begleitung eines Gruppenleiters. Für Besuchergruppen des Landtages müssen die Anmeldung und die Teilnehmerliste vom Besucherdienst der Landtags Verwaltung bestätigt worden sein. Die Gruppenmitglieder sind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr verpflichtet, für etwaige Kontrollen einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen.

(2) Der Gruppenleiter hat sich im Beisein des Pforten- oder Besucherdienstes am Eingang des Hauptgebäudes zu vergewissern, dass mit seiner Gruppe nicht andere Personen das Hauptgebäude des Landtages betreten. Der Gruppenleiter hinterlegt an der Pforte des Hauptgebäudes eine aktuelle Teilnehmerliste. Die Aushändigung der Tagesausweise erfolgt in der Anzahl der Gruppenmitglieder.

(3) Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Informationsbesuchen beim Landtag von Sachsen-Anhalt findet Anwendung. Ergänzend sind die Merkblätter des Besucherdienstes für Gästegruppen und Schulklassen zu beachten.