§ 15 HAltPflHG
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Ausbildung in der Altenpflegehilfe
§ 15 HAltPflHG – Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich Vereinbarungen getroffen worden sind, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)