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§ 9 HAltPflHG
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Ausbildung in der Altenpflegehilfe

Titel: Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAltPflHG
Gliederungs-Nr.: 353-56
gilt ab: 20.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2027
Fundstelle: GVBl. I 2007 S. 381 vom 19.07.2007

§ 9 HAltPflHG – Nichtigkeit von Vereinbarungen

(1) 1Eine Vereinbarung mit dem Träger der praktischen Ausbildung, durch die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Schülerin oder des Schülers für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beschränkt wird, ist nichtig. 2Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.

(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

  1. 1.

    Vertragsstrafen,

  2. 2.

    den Abschluss oder die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen oder

  3. 3.

    die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes in Pauschbeträgen.

(3) Die Nichtigkeit einer Vereinbarung nach Abs. 1 oder 2 lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)