Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Landesrecht Hessen
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 315) (1)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften | 1 |
Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht | 2 |
Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen | 3 |
Sicherungsmaßnahmen nach dem Ableben von Bediensteten einer Behörde | 4 |
Vereinssachen | 5 |
Freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen und Vermögensverzeichnisse | 6 |
Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens | 7 |
Beurkundungen der Kollegialgerichte in Fideikommisssachen | 8 |
Zuständigkeit der Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle | 9 |
Zuständigkeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher | 10 |
Verbleib der Urkunden | 11 |
Siegelung | 12 |
Beglaubigung zum Zweck der Legalisation | 13 |
Übergangsregelung für anhängige Verfahren | 14 |
Aufhebung bisherigen Rechts | 15 |
Inkrafttreten | 16 |
(1) Red. Anm.:
Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des hessischen Rechts in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 315)