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§ 30 HAG
Heimarbeitsgesetz
Bundesrecht

Zehnter Abschnitt – Ausgabeverbot

Titel: Heimarbeitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HAG
Gliederungs-Nr.: 804-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 HAG – Verbot der Ausgabe von Heimarbeit

Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle kann einer Person, die

  1. 1.
    in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften dieses Gesetzes rechtskräftig verurteilt oder mit Geldbuße belegt worden ist, (1)
  2. 2.
    der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle falsche Angaben gemacht oder falsche Unterlagen vorgelegt hat, um sich der Pflicht zur Nachzahlung von Minderbeträgen (§ 24) zu entziehen, oder
  3. 3.
    der Aufforderung der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle zur Nachzahlung von Minderbeträgen (§ 24) wiederholt nicht nachgekommen ist oder die Minderbeträge nach Aufforderung zwar nachgezahlt, jedoch weiter zu niedrige Entgelte gezahlt hat,

die Aus- und Weitergabe von Heimarbeit verbieten.

Zu § 30: Neugefasst durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 722)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1976 - 2 BvL 2/73 -, ergangen auf Vorlage des Amtsgerichts Frankfurt/Main, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:

Die §§ 30 Buchstabe a, 31 Absatz 1 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645) waren mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie einen Verstoß gegen die Vorschrift über Listenführung (§ 6 des Gesetzes) hinsichtlich der in § 1 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Personen unter Strafe stellten.

Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.