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§ 3 GVVergV
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergV)  
Landesrecht Hessen
Titel: Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergV)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GVVergV
Gliederungs-Nr.: 323-156
gilt ab: 01.01.2021
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2032
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 645 vom 02.12.2013

§ 3 GVVergV

(1) Die Vergütung gehört in Höhe von 8,1 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles

  1. 1.

    eine Vergütung

    1. a)

      nach dieser Verordnung bezieht oder

    2. b)

      nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bezogen hat oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte oder

  2. 2.

    vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist.

(2) Eine zehnjährige Tätigkeit im Vollstreckungsaußendienst gilt als erfüllt

  1. 1.

    in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können,

  2. 2.

    in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich die Beamtin oder der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung ihres oder seines Dienstes als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die zehnjährige Tätigkeit ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können.

(3) 1In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 muss die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bei Altersteilzeit im Blockmodell nach § 85b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25) in der am 28. Februar 2014 geltenden Fassung vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen sein. 2In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 6 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 9)