Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 74d GVG - Gemeinsames Schwurgericht

Bibliographie

Titel
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Amtliche Abkürzung
GVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-2

1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.