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§ 72 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht

Fünfter Titel – Landgerichte

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 72 GVG – Zweitinstanzliche Zuständigkeit in Zivilsachen

(1) 1Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. 2Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) 1In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. 3Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Zu § 72: Neugefasst durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887), geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 509), 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586), 28. 4. 2017 (BGBl I S. 969) und 16. 10. 2020 (BGBl I S. 2187).