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§ 33 GVG - Nichtberufung

Bibliographie

Titel
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Amtliche Abkürzung
GVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-2

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. 1.
    Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  2. 2.
    Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  3. 3.
    Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. 4.
    Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  5. 5.
    Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  6. 6.
    Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.