§ 20 GrStG - Aufhebung des Steuermessbetrags (1)
Bibliographie
- Titel
- Grundsteuergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- GrStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-7
(1) Der Steuermessbetrag wird aufgehoben,
- 1.
wenn der Grundsteuerwert aufgehoben wird oder
- 2.
wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass
- a)
für den ganzen Steuergegenstand ein Befreiungsgrund eingetreten ist oder
- b)
der Steuermessbetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist.
(2) Der Steuermessbetrag wird aufgehoben
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt (§ 224 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) an;
- 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, der auf den Eintritt des Befreiungsgrundes folgt. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;
- 3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
(3) Treten die Voraussetzungen für eine Aufhebung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge vorgenommen.
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg)
(BGBl. 2025 I Nr. 17)
Nachstehend wird der Hinweis der Freien und Hansestadt Hamburg auf Änderungen des von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichenden Landesrechts mitgeteilt:
| Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
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| Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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| § 2, § 13, §§ 15 bis 20, § 25, §§ 27 bis 29 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist |
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