Grundsteuergesetz
Abschnitt II – Bemessung der Grundsteuer
§ 18 GrStG – Nachveranlagung (1) (2)
(1) Wird eine Nachfeststellung (§ 223 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der Steuermessbetrag auf den Nachfeststellungszeitpunkt nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung).
(2) Der Steuermessbetrag wird auch dann nachträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Grundsteuerwert (§ 13 Abs. 1) aber bereits festgestellt ist.
(3) 1Der Nachveranlagung werden die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zu Grunde gelegt. 2Nachveranlagungszeitpunkt ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 der Beginn des Kalenderjahres, auf den der Grundsteuerwert nachträglich festgestellt wird;
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 der Beginn des Kalenderjahres, der auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgt. 2§ 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Treten die Voraussetzungen für eine Nachveranlagung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Nachveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge vorgenommen.
Zu § 18: Geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3096).
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts
(BGBl. 2022 I S. 1075)
Nachstehend wird der Hinweis der Freien und Hansestadt Hamburg auf Änderungen des von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichenden Landesrechts mitgeteilt:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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§ 2 Nummer 2, § 13, §§ 15 bis 18, § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 25 Absatz 5 Satz 5 und 6 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist |
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Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg)
(BGBl. 2023 I Nr. 55)
Nachstehend wird der Hinweis der Freien und Hansestadt Hamburg auf Änderungen des von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichenden Landesrechts mitgeteilt:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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§ 2 Nummer 2, § 13, §§ 15 bis 18, § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 5 und 6 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist |
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