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§ 7 GOReg
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GOReg,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 GOReg – Sitzungen des Ministerrats

(1) Die Landesregierung berät und beschließt in Sitzungen des Ministerrats. Diese werden durch den Chef der Staatskanzlei in Abstimmung mit der Ministerpräsidentin festgelegt und finden regelmäßig jede Woche statt.

(2) Den Vorsitz bei den Sitzungen des Ministerrats führt die Ministerpräsidentin, im Fall ihrer Verhinderung ihr Stellvertreter. Ist der Stellvertreter verhindert, führt den Vorsitz der Chef der Staatskanzlei.

(3) Die Ministerinnen und Minister, der Chef der Staatskanzlei und die weiteren Mitglieder der Landesregierung sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Ministerrats verpflichtet, die grundsätzlich anderen Dienstgeschäften vorgehen. Verhinderungsgründe sind dem Chef der Staatskanzlei mitzuteilen. An den Sitzungen nehmen die oder der Bevollmächtigte beim Bund, die Regierungssprecherin oder der Regierungssprecher, die Leiterin oder der Leiter der für Koordination zuständigen Abteilung der Staatskanzlei und die Büroleiterin oder der Büroleiter der Ministerpräsidentin als Schriftführung teil. Die Ministerinnen und Minister sowie der Chef der Staatskanzlei können mit Zustimmung der Ministerpräsidentin zu ihrer fachlichen Unterstützung bei der Beratung einzelner Angelegenheiten sachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinzuziehen.

(4) Der Ministerrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung anwesend ist. In dringenden Fällen kann der Ministerrat im schriftlichen Umlaufverfahren Beschlüsse fassen, wenn kein Mitglied der Landesregierung Widerspruch erhebt und die Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung beteiligt ist. Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied der Landesregierung hat, auch wenn es mehrere Geschäftsbereiche leitet, eine Stimme. Auch die weiteren Mitglieder der Landesregierung haben eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Ministerpräsidentin. Soweit Haushaltsangelegenheiten berührt sind, ist § 28 Abs. 2 LHO zu beachten.

(5) Ein Mitglied der Landesregierung nimmt an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil, wenn die Angelegenheit vorwiegend sein eigenes Interesse oder das von Angehörigen im Sinne von § 41 Nr. 1 bis 3 ZPO berührt.