§ 5 GOReg
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Landesrecht Saarland
Zweiter Abschnitt – Ministerinnen, Minister und Ministerien
§ 5 GOReg – Geschäftsverteilungspläne
(1) In jedem Ministerium und in der Staatskanzlei wird ein Geschäftsverteilungsplan aufgestellt. Die Geschäfte sind so auf Abteilungen und Referate zu verteilen, dass die Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eindeutig ersichtlich sind. Die Zahl der Abteilungen und Referate ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(2) Die Geschäftsverteilungspläne und deren wesentliche Änderung oder Ergänzung sind zwischen den Ministerien und der Staatskanzlei auszutauschen sowie dem Rechnungshof des Saarlandes zu übersenden.