Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 GOReg
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Ministerinnen, Minister und Ministerien

Titel: Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GOReg,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 GOReg – Geschäftsverteilungspläne

(1) In jedem Ministerium und in der Staatskanzlei wird ein Geschäftsverteilungsplan aufgestellt. Die Geschäfte sind so auf Abteilungen und Referate zu verteilen, dass die Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eindeutig ersichtlich sind. Die Zahl der Abteilungen und Referate ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(2) Die Geschäftsverteilungspläne und deren wesentliche Änderung oder Ergänzung sind zwischen den Ministerien und der Staatskanzlei auszutauschen sowie dem Rechnungshof des Saarlandes zu übersenden.