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§ 23 GOReg
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Geschäftsverkehr und Vertretung der Landesregierung nach außen

Titel: Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GOReg,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 GOReg – Diplomatischer und konsularischer Verkehr

(1) Die Ministerien verkehren mit den deutschen diplomatischen Vertretungen und Konsulaten, den beim Bund beglaubigten fremden diplomatischen Vertretungen und mit ausländischen Behörden grundsätzlich nur auf dem Weg über das Auswärtige Amt. Der Verkehr mit dem Auswärtigen Amt findet über die Staatskanzlei statt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Kooperation innerhalb der Region SaarLorLux. Die Staatskanzlei ist vom Schriftverkehr in wichtigen Angelegenheiten der grenzüberschreitenden regionalen Kooperation durch die Übersendung von Abdrucken zu unterrichten.

(3) Die Ministerien sind zum unmittelbaren Verkehr befugt in Amts- und Rechtshilfesachen sowie dann, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen oder nachgeordneten Behörden dies gestattet ist.