§ 2 GOReg
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Landesrecht Saarland
Erster Abschnitt – Ministerpräsidentin und Staatskanzlei
§ 2 GOReg – Staatskanzlei
(1) Die Ministerpräsidentin bedient sich zur Erledigung ihrer Aufgaben der Staatskanzlei.
(2) Sie wird geleitet vom Chef der Staatskanzlei. Dieser koordiniert die politische und fachliche Arbeit der Landesregierung. Ihm obliegt in Abstimmung mit den Ministerien die zentrale Aufgabenplanung der Landesregierung.