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§ 2 GOReg
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Ministerpräsidentin und Staatskanzlei

Titel: Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GOReg,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 GOReg – Staatskanzlei

(1) Die Ministerpräsidentin bedient sich zur Erledigung ihrer Aufgaben der Staatskanzlei.

(2) Sie wird geleitet vom Chef der Staatskanzlei. Dieser koordiniert die politische und fachliche Arbeit der Landesregierung. Ihm obliegt in Abstimmung mit den Ministerien die zentrale Aufgabenplanung der Landesregierung.