§ 19 GOReg
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Landesrecht Saarland
Vierter Abschnitt – Bestimmungen zu einzelnen Verfahren
§ 19 GOReg – Vergabe von Gutachten
Die Vergabe von Gutachten ist mit der Staatskanzlei abzustimmen, soweit im Einzelfall der Auftragswert 30 000 Euro übersteigt.