Gesetze

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§ 19 GOReg
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Bestimmungen zu einzelnen Verfahren

Titel: Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GOReg,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 GOReg – Vergabe von Gutachten

Die Vergabe von Gutachten ist mit der Staatskanzlei abzustimmen, soweit im Einzelfall der Auftragswert 30 000 Euro übersteigt.