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§ 18 GOReg
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Bestimmungen zu einzelnen Verfahren

Titel: Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GOReg,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 GOReg – Personalangelegenheiten

(1) Die Landesregierung ernennt und entlässt die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnisse auf andere Stellen übertragen (Art. 92 SVerf). Die Ministerinnen und Minister vollziehen die Urkunden für ihren Geschäftsbereich, der Chef der Staatskanzlei vollzieht die Urkunden für den Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin.

(2) Bei der Einstellung und Höhergruppierung von tariflich Beschäftigten ist grundsätzlich die Personalkommission als beratende Stelle zu beteiligen. Über Ausnahmen entscheidet der Ministerrat. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ressort durch Erlass.