§ 17 GOReg
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Landesrecht Saarland
Vierter Abschnitt – Bestimmungen zu einzelnen Verfahren
§ 17 GOReg – Petitionen
Verlangt der Landtag von der Landesregierung Auskunft über die Art der Erledigung von Petitionen (§ 22 Abs. 9 GO Landtag), so erteilt die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister namens der Landesregierung die Auskunft innerhalb der vom Landtag bestimmten Frist.