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§ 16 GOReg
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Bestimmungen zu einzelnen Verfahren

Titel: Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GOReg,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 GOReg – Parlamentarische Anfragen

(1) An die Landesregierung gerichtete Anfragen der Mitglieder des Landtages (§ 58 GO Landtag) übermittelt die Staatskanzlei dem zuständigen Ministerium. Dieses leitet der Staatskanzlei innerhalb von zwei Wochen einen Antwortentwurf zu. Kann die Frist nicht eingehalten werden, so sind die Hinderungsgründe dem Chef der Staatskanzlei mitzuteilen, der unverzüglich die Präsidentin des Landtages darüber unterrichtet. Der Chef der Staatskanzlei teilt die Antwort der Landesregierung der Präsidentin des Landtages mit.

(2) Große Anfragen (§ 59 GO Landtag) übermittelt die Staatskanzlei dem zuständigen Ministerium. Der Chef der Staatskanzlei teilt der Präsidentin des Landtages mit, ob und wann die Landesregierung die Große Anfrage beantworten wird. Die Ministerpräsidentin teilt die Antwort der Landesregierung der Präsidentin des Landtages mit.

(3) Mündliche Anfragen (§ 56 GO Landtag) übermittelt die Staatskanzlei mündlich oder schriftlich dem zuständigen Ministerium. Die Ministerin oder der Minister trägt die Antwort der Landesregierung dem Landtag vor.

(4) Bei Dringlichkeitsanfragen (§ 60 GO Landtag) kann die Ministerpräsidentin oder mit ihrer Zustimmung das zuständige Mitglied der Landesregierung die Anfrage sofort mündlich beantworten.