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§ 15 GOReg
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Bestimmungen zu einzelnen Verfahren

Titel: Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GOReg,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 GOReg – Verfassungsgerichtliche Verfahren

(1) In Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes und dem Bundesverfassungsgericht wird die Landesregierung durch die zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister vertreten. Diese können für die mündliche Verhandlung eine Beamtin oder einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt oder - in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof - mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst bestellen. Ist der Gegenstand des Verfahrens von besonderer Bedeutung oder wird bei Beteiligung mehrerer Ministerien keine Einigung über die Vertretung erzielt, erfolgt die Bestellung der Vertreterin oder des Vertreters der Landesregierung für die mündliche Verhandlung durch Beschluss des Ministerrats. Die erforderliche schriftliche Vollmacht für die mündliche Verhandlung wird für Beamtinnen und Beamte von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung, für Ministerinnen und Minister von der Ministerpräsidentin erteilt.

(2) Übersendet der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes der Landesregierung Schriftsätze zur Äußerung, so leitet die Staatskanzlei sie über das für Justiz zuständige Ressort dem zuständigen Fachministerium zur Bearbeitung zu. Das zuständige Fachministerium gibt die Äußerung der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin sowie den für Inneres und Justiz zuständigen Ressorts ab. Wird über den Inhalt einer abzugebenden Äußerung keine Einigung erzielt, beschließt der Ministerrat über die Angelegenheit. Die Ministerpräsidentin sowie die für Inneres und Justiz zuständigen Ressorts erhalten je einen Abdruck von jeder Äußerung.

(3) In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, an denen das Saarland beteiligt ist oder die saarländisches Recht betreffen, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Eingänge in anderen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht leitet die Staatskanzlei über das Ministerium der Justiz dem zuständigen Fachministerium zur Kenntnisnahme zu. Soll in solchen Verfahren eine Äußerung des Saarlandes abgegeben werden, gilt ebenfalls Absatz 2 entsprechend.