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§ 12 GOReg
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Bestimmungen zu einzelnen Verfahren

Titel: Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GOReg,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 GOReg – Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

(1) Für Rechtsverordnungen der Landesregierung gilt § 11 Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übersendung an die Fraktionen des Landtages auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Landesregierung der Rechtsverordnung erhebliche politische Bedeutung beimisst.

(2) Eine vom Ministerrat beschlossene Rechtsverordnung der Landesregierung wird vom federführenden Ministerium, versehen mit den Unterschriften der Ministerpräsidentin und aller Ministerinnen und Minister der Landesregierung, in dreifacher Ausfertigung der Staatskanzlei zur Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes zugeleitet.

(3) Sind ein Ministerium oder mehrere Ministerien zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt (Ressortverordnungen), übermittelt das zuständige Ministerium die ausgefertigte Rechtsverordnung der Staatskanzlei zur Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes.

(4) Die Ausfertigung von Rechtsverordnungen bestimmt sich nach der Anlage 1 zu dieser Geschäftsordnung.

(5) Rechtsverordnungen der Landesregierung werden nach ihrer Ausfertigung durch die zuständige Stelle der Staatskanzlei im Original zur Registrierung übersandt. Die Staatskanzlei leitet die Originalurkunde der zur Verkündung vorgesehenen Rechtsverordnung dem Landesarchiv zur Archivierung zu.

(6) Rechtsverordnungen, die von einem Ministerium oder mehreren Ministerien gemeinsam erlassen werden, sind den beteiligten Ministerien und der Staatskanzlei vor Einleitung eines externen Anhörverfahrens zuzuleiten. Eine Übersendung an die Fraktionen des Landtages erfolgt nur in den Fällen, in denen das federführende Ministerium der Rechtsverordnung erhebliche politische Bedeutung beimisst.

(7) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Verwaltungsvorschriften, soweit sie zur Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes bestimmt sind.