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§ 11 GOReg
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Bestimmungen zu einzelnen Verfahren

Titel: Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GOReg,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 GOReg – Gesetzgebungsverfahren

(1) Gesetzentwürfe (Referentenentwürfe) sind den fachlich mitbetroffenen Ministerien und der Staatskanzlei vor der Erstellung der Vorlage an den Ministerrat zur Stellungnahme zuzuleiten (interne Anhörung).

(2) Werden Gesetzentwürfe Verbänden, Körperschaften oder sonstigen Organisationen zur Stellungnahme oder zur Unterrichtung übersandt (externe Anhörung), ist dies zuvor der Ministerpräsidentin mitzuteilen. Die Ministerpräsidentin kann vor Einleitung des externen Anhörverfahrens die Befassung des Ministerrats mit der Angelegenheit anordnen. Den kommunalen Spitzenverbänden sollen Ressortentwürfe zugeleitet werden, wenn Belange der kommunalen Selbstverwaltung berührt werden. Gleichzeitig mit der externen Anhörung stellt das federführende Ministerium den Ressortentwurf in ausreichender Anzahl den Geschäftsstellen der Landtagsfraktionen zur Verfügung.

(3) Nach dem Abschluss des Anhörverfahrens ist der Gesetzentwurf dem Ministerrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In Ergänzung von § 9 Abs. 2 sind in der Begründung der Vorlage auch andere wesentliche Lösungsmöglichkeiten darzustellen und die Erwägungen, die zu ihrer Ablehnung geführt haben. Weiterhin sind wesentliche abweichende Stellungnahmen der beteiligten externen Organisationen anzugeben.

(4) Eine vom Ministerrat beschlossene Gesetzesvorlage wird von der Ministerpräsidentin namens der Landesregierung in den Landtag des Saarlandes eingebracht (Art. 98 SVerf). Sie wird von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung im Landtag vertreten.

(5) Bei den Beratungen der Gesetzesvorlagen im Landtag dürfen Beauftragte der Ministerin oder des Ministers nicht gegen die Auffassung der Landesregierung wirken. Dies gilt auch, wenn einzelne Ministerien im Rahmen der Beratungen der Ausschüsse des Landtages um Formulierungshilfen gebeten werden. Formulierungshilfen, die ihrem Inhalt nach von Beschlüssen der Landesregierung abweichen oder über sie hinausgehen, sind rechtzeitig vor Zuleitung an die Ausschüsse den beteiligten Ministerien und der Staatskanzlei zu übersenden. Ist eine rechtzeitige Unterrichtung nicht möglich oder wird die Formulierungshilfe während einer Ausschusssitzung geleistet, so ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Staatskanzlei übersendet den zuständigen Ministerien die der Ministerpräsidentin von der Präsidentin des Landtages übermittelten Ausfertigungen von Gesetzen zur Vorbereitung der Veröffentlichung. Die von den Ministerien geprüften und mit den erforderlichen Unterschriften (Art. 102 SVerf) versehenen Gesetzestexte werden in dreifacher Ausfertigung der Staatskanzlei zur Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes zugeleitet.

(7) Die Gesetze werden nach ihrer Ausfertigung in der Staatskanzlei registriert. Die Originalurkunden der zur Verkündung vorgesehenen Gesetze werden von der Staatskanzlei dem Landesarchiv zur Archivierung zugeleitet.