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§ 10 GOReg
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GOReg,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 GOReg – Vertraulichkeit, Niederschriften, einheitliche Vertretung

(1) Die Sitzungen des Ministerrats sind vertraulich. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die Sitzungen, insbesondere auch über Ausführungen einzelner Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie über die Abstimmung, Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Über die Sitzungen des Ministerrats wird eine Niederschrift aufgenommen, die insbesondere die Beschlüsse des Ministerrats sowie auf Antrag eines Mitglieds der Landesregierung dessen abweichende Stellungnahme zu einem Gegenstand der Beschlussfassung enthält. Die Niederschrift ist vom Chef der Staatskanzlei sowie von der Schriftführung zu unterzeichnen. Die Mitglieder der Landesregierung und die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift, die vertraulich zu behandeln ist. Widersprüche gegen die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift sind binnen einer Woche nach Zustellung der Ausfertigung beim Chef der Staatskanzlei zu erheben.

(3) Die Beschlüsse der Landesregierung sind im Landtag, Bundesrat, Bundestag und in der Öffentlichkeit zu vertreten, auch wenn einzelne Mitglieder der Landesregierung eine andere Auffassung haben.