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§ 51b GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

Xa. – Notlage (§ 22a Landesverfassung)

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 51b GOLT – Zusammensetzung des Notausschusses

(1) Der Notausschuss besteht einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten aus elf Abgeordneten; diese dürfen nicht der Landesregierung angehören. Die Fraktionen sind mit mindestens je einem Mitglied vertreten.

(2) Die Verteilung der Sitze erfolgt nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und 3.

(3) Den Vorsitz des Notausschusses führt die Präsidentin oder der Präsident. Ihre oder seine Stellvertretung wird vom Notausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Sind die Präsidentin oder der Präsident und ihre oder seine Stellvertretung verhindert, so führt den Vorsitz dasjenige anwesende Ausschussmitglied, das dem Landtag die längste Zeit angehört hat und das bereit ist, dieses Amt zu übernehmen. Weisen mehrere Abgeordnete eine gleichlange Zugehörigkeit zum Parlament auf, fällt der Vorsitz auf die Abgeordnete oder den Abgeordneten mit dem höchsten Lebensalter.

(4) Der Landtag wählt die auf die Fraktionen entfallenden Mitglieder nach Vorschlagslisten. Vorschlagsberechtigt sind die jeweiligen Fraktionen. In den Vorschlagslisten sind sowohl die von den Fraktionen zu stellenden Mitglieder als auch eine Rangfolge der weiteren Fraktionsmitglieder für die Stellvertretung zu benennen. Wenn mehrere Vorschlagslisten vorliegen, ist über diese getrennt abzustimmen.

(5) Der Notausschuss wird beim Zusammentritt als Notparlament um weitere anwesende Abgeordnete vergrößert, wenn

  1. 1.

    die Maßgaben des § 13 Absatz 2 und 3 erfüllt sind und

  2. 2.

    der jeweilige auf eine Fraktion entfallende Sitz von einem anwesenden Mitglied der Fraktion nach Maßgabe der gemäß Absatz 4 Satz 3 festgelegten Rangfolge eingenommen werden kann.

(6) Die oder der Vorsitzende stellt fest, ob die Voraussetzungen nach Absatz 5 vorliegen, und teilt die Zusammensetzung des Notausschusses allen Abgeordneten unverzüglich mit. Eine Erweiterung des Notausschusses gilt nur für die jeweilige Sitzung.

(7) Abgeordnete, die dem Notausschuss nicht angehören, haben das Recht, in seinen Sitzungen anwesend zu sein. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie haben das Recht, Fragen und Anträge zu stellen. Die Vorlagen und Beschlüsse des Notausschusses sind allen Abgeordneten unverzüglich zuzuleiten.