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§ 66a GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

7. Abschnitt – Gesetzentwürfe, Anträge, Volksinitiative, Volksbegehren, Unterrichtungen und Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung → 4. Unterabschnitt – Unterrichtungen, Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 66a GOLT – Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung

Die verfassungsrechtlichen Beziehungen zwischen Landtag und Landesregierung können durch Vereinbarung ausgestaltet werden. Die Verhandlungen mit der Landesregierung führt der Präsident für den Landtag. Vereinbarungen bedürfen vor deren Unterzeichnung durch den Präsidenten der Zustimmung des Landtags. Der Präsident leitet zuvor den Entwurf der Vereinbarung dem Ältestenrat zu; über Änderungsanträge zum Entwurf der Vereinbarung verhandelt der Ältestenrat.