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§ 53a GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

7. Abschnitt – Gesetzentwürfe, Anträge, Volksinitiative, Volksbegehren, Unterrichtungen und Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung → 1. Unterabschnitt – Gesetzentwürfe

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 53a GOLT – Gesetzgebungsverfahren mit europarechtlichen Vorgaben

(1) Sind im Gesetzgebungsverfahren europarechtlichen Anforderungen gegenüber der Europäischen Kommission zu entsprechen, soll der Landtag die Landesregierung um Kooperation ersuchen. Ein Ersuchen soll insbesondere an die Landesregierung gerichtet werden, wenn bei Gesetzentwürfen Überprüfungs-, Beteiligungs-, Notifizierungs- und Mitteilungspflichten zu beachten sind.

(2) Die Landesregierung hat in ihren Gesetzentwürfen kenntlich zu machen, welchen europarechtlichen Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bereits entsprochen wurde; die wesentlichen Ergebnisse einer vorgenommenen Überprüfung sind im Gesetzentwurf unter Angabe der Gründe nachvollziehbar darzulegen.