§ 65 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
XIII. – Ordnungsbestimmungen
§ 65 GOLT – Sachruf
Die Präsidentin oder der Präsident kann Rednerinnen oder Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, "zur Sache" rufen.