§ 10 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen
II. Teil – Die Mitglieder der Landesregierung
§ 10 GOL – Äußerungen in der Öffentlichkeit
Äußerungen eines Mitglieds der Landesregierung, die in der Öffentlichkeit abgegeben werden oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen mit den Richtlinien der Regierungspolitik in Einklang stehen.