Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

II. Teil – Die Mitglieder der Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 10 GOL – Äußerungen in der Öffentlichkeit

Äußerungen eines Mitglieds der Landesregierung, die in der Öffentlichkeit abgegeben werden oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen mit den Richtlinien der Regierungspolitik in Einklang stehen.