Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
I. Teil – Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident
§ 1 GOL – Stellung in der Landesregierung
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident leitet die Geschäfte der Landesregierung.
(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und ist dafür dem Landtag verantwortlich. Die Richtlinien sind für alle Mitglieder der Landesregierung verbindlich. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jede Ministerin und jeder Minister den ihr oder ihm anvertrauten Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.
(3) Für das Verhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten zu den anderen Mitgliedern der Landesregierung sind im Übrigen die Bestimmungen der Art. 100, 101, 103 und 104 der Verfassung des Landes Hessen maßgebend.