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§ 98 GO
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Landesrecht Sachsen

XII. – Tagungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: GO,SN
Gliederungs-Nr.: 110-V19.2
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 98 GO – Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

(1) Gegen den Ordnungsruf, die Wortentziehung und den Ausschluss von der Sitzung kann das Mitglied des Landtags bis zum Beginn der nächsten Sitzung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Landtag in dieser Sitzung ohne Beratung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Ordnungsmaßnahmen sowie der Anlass dazu werden nicht besprochen.